Statuten
I. Name, Zweck und Aufgaben des Vereins
Artikel 1: Name
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Ehrendingen (NVVE) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Ehrendingen.
Artikel 2: Zugehörigkeit
Der Natur- und Vogelschutzverein Ehrendingen ist ein selbständiger Verein. Er ist mit seinen Mitgliedern eine Sektion von BirdLife Aargau und damit auch Mitglied des Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.
Artikel 3: Zweck
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Ehrendingen sowie den Schutz der Landschaft und Umwelt.
Artikel 4: Aufgaben
Der Natur- und Vogelschutzverein Ehrendingen informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit.
Er unterstützt die Gemeinde bei der Pflege und dem Unterhalt von wertvollen Naturobjekten und beim Vollzug der Nutzungsplanung.
Er hält den Kontakt mit den Behörden, den Einwohnern und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Er stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit.
Der Natur- und Vogelschutzverein Ehrendingen kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).
II. Mitglieder
Artikel 5: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
- Familienmitgliedern
- Jugendmitgliedern (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)
- Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Artikel 6: Ehrenmitglieder
Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Artikel 7: Austritt
Austritte auf Ende des Rechnungsjahres sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.
Artikel 8: Ausschluss
Mitglieder, die den Statuten trotz Mahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung steht offen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Artikel 9: Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
A. Mitgliederversammlung
Artikel 10: Termine
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich vor Ende März statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder im amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.
Artikel 10.1: Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle der Mitgliederversammlung (MV) mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a. eine virtuelle MV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen MV stattfinden, zum Beispiel per E-Mail. b. eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.
Artikel 10.2: Termine und Wahlverfahren
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 12 und 13.
Artikel 11: Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens sechs Wochen vorher einzureichen.
Artikel 12: Stimmrecht
An der Mitgliederversammlung haben das Stimmrecht:
- die Ehren- und Einzelmitglieder
- die Jugendmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr
- zwei Angehörige der Familienmitgliedschaft (Jugendliche, sofern sie das 16. Altersjahr vollendet haben)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich.
Artikel 13: Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 14: Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Revisoren/Revisorinnen
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäss Traktandenliste
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Kompetenzsumme des Vorstandes im Einzelfall
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Verbandsauflösung
B. Vorstand
Artikel 15: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er stellt eine rechtsverbindliche Unterschriftenregelung auf.
Artikel 16: Befugnisse
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er vertritt den Verein nach aussen.
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.
Artikel 17: Finanzkompetenzen
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets zu tätigen. Er ist zudem berechtigt, Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme für unvorhergesehene, dringende Geschäfte ausserhalb des Budgets zu tätigen.
C. Rechnungsrevision
Artikel 18: Revisoren/Revisorinnen
Für die Prüfung der Vereinsrechnung werden zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung darüber schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
IV. Finanzen
Artikel 19: Vereinskasse
Einnahmen der Vereinskasse:
- Mitgliederbeiträge. Diese werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:
- Franken 50.00 für Einzelmitgliedschaft
- Franken 80.00 für Familienmitgliedschaft
- Franken 10.00 für Jugendmitgliedschaft
- Weitere Zuwendungen und Erträge
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Ausgaben der Vereinskasse dienen der Finanzierung der Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Artikel 20: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.
Artikel 21: Versicherung
Mitglieder des Natur- und Vogelschutzvereins Ehrendingen sowie beauftragte Helfer/Helferinnen sind bei der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die der SVS auf Kosten seiner Sektionen abschliesst.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 22: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 23: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Zusammen mit den Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.
Im Falle einer Auflösung sind das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Ehrendingen zuhanden eines neuen Vereins mit dem in Artikel 3 genannten Zweck zu hinterlegen. Wird innert 10 Jahren kein solcher Verein gegründet, fallen die vorhandenen Mittel und Reservate dem Natur- und Vogelschutz «BirdLife Aargau» zu.
Artikel 24: Zusammenschluss
Der Natur- und Vogelschutzverein Ehrendingen kann sich mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenschliessen. Den Entscheid darüber trifft die Mitgliederversammlung. Für einen Zusammenschluss ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2021 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 24.10.1980, 20.03.2007 und 15.02.2008. Artikel 10.1 und 10.2 wurden am 28. Februar 2021 ergänzt. Die Statuten treten mit der Annahme in Kraft.
Ehrendingen, März 2021
Der Präsident: Urs Büchi
Die Aktuarin: Iris Längle